Behandlungspflege

Behandlungspflege § 37 Absatz 2 SGB V
Behandlungspflege (z.B. Blutdruck messen, Blutzucker messen, Spritzen, Verbände wechseln) wird vom behandelnden Arzt verordnet und dient zur Sicherung und Unterstützung der ärztlichen Behandlung.
Häusliche Krankenpflege § 37 Absatz 1 SGB V
Behandlungspflege (siehe oben) und Grundpflege (Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie hauswirtschaftliche Versorgung, wenn damit eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann.