Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung nach SGB XI

Beantragung

Die Leistungen der Pflegeversicherung können bei der Pflegekasse beantragt werden, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Pflegebedürftig ist, wer für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens aufgrund von Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate einen erheblichen Hilfebedarf hat.

Bei der Antragstellung sind die Mitarbeiter des ABH Pflegedienstes gerne behilflich.

 

Gutachten durch den Medizinischen Dienst

Die Feststellung des individuell benötigten Hilfebedarfes erfolgt durch Gutachter des Medizinischen Dienstes, welcher von der Pflegekasse beauftragt wird.

Die Begutachtung findet durch den Medizinischen Dienst im häuslichen Bereich statt und kann von einem Mitarbeiter des ABH Pflegedienstes begleitet werden.

 

Einstufung in einen Pflegegrad

Auf der Grundlage des Gutachtens des Medizinischen Dienstes entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad.

Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit finanzieren die Pflegekassen die notwendigen Hilfen zu Hause durch den häuslichen Pflegedienst.

 

Sachleistungen zur Pflege (Pflegeeinsätze durch ambulanten Pflegedienst)

Ein ambulanter Pflegedienst erbringt Pflegesachleistungen im häuslichen Bereich im jeweiligen finanziellen Rahmen des Pflegegrades.

Sachleistungen werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Pflegegrad 1      (Die Entlastungsleitung von 125,00 Euro kann hierfür in Anspruch genommen werden.)
Pflegegrad 2           689 Euro
Pflegegrad 3      1.289 Euro
Pflegegrad 4      1.612 Euro
Pflegegrad 5      1.995 Euro

Pflegegeld

Pflegegeld sind Geldleistungen, die von der Pflegekasse direkt an den Versicherten gezahlt werden, um private Pflegehilfen bezahlen zu können.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden (Kombinationsleistung).

Pflegegrad 1                0 Euro
Pflegegrad 2         316 Euro
Pflegegrad 3         545 Euro
Pflegegrad 4         728 Euro
Pflegegrad 5         901 Euro